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Die international anerkannten Menschenrechte respektieren und seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte wahrnehmen, nachteilige Auswirkungen vermeiden und gegebenenfalls abstellen.
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Muss allen MitarbeiterInnen gleiche Chancen bieten und niemanden aufgrund seiner/ihrer ethnischen Zugehörigkeit, seines/ihres Geschlechts, seiner/ihrer Behinderung, seiner/ihrer sexuellen Orientierung, seiner/ihrer religiösen oder politischen Überzeugung oder anderer solcher Merkmale diskriminieren.Das gilt sowohl für das Miteinander im Unternehmen als auch im Umgang mit Geschäftspartnern. IGEPA erwartet von dem Lieferanten, dass Chancengleichheit gefördert und Ungleichbehandlung bei der Einstellung, Beförderung oder Gewährung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unterbunden werden. Ein Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit.
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Darf keine physischen, psychischen, verbalen oder sexuellen Belästigungen oder Misshandlungen gegenüber MitarbeiterInnen dulden.
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Der Lieferant achtet das Verbot der Kinderarbeit, insbesondere das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahren (gemäß dem IAO-Übereinkommen 138 über Kinderarbeit) nicht unterschreiten darf.
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Muss sicherstellen, dass die Beschäftigung junger Menschen über dem Mindestalter, aber unter 18 Jahren, deren Ausbildung, Gesundheit, Sicherheit oder Moral nicht gefährdet.
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Der Lieferant achtet das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit, aller Formen von Sklaverei, sklavenähnlichen Praktiken, Leibeigenschaft oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, einschließlich des Zurückhaltens von Pässen oder anderen Dokumenten von MitarbeiterInnen.
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Muss ethisch einwandfreie Bewerbungsverfahren befolgen und sicherstellen, dass jede Personalagentur, die im Auftrag des Lieferanten arbeitet, dasselbe tut. Die MitarbeiterInnen müssen schriftliche Arbeitsverträge haben und es dürfen keine Einstellungsgebühren erhoben werden.
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Muss das Recht der MitarbeiterInnen respektieren, sich zu organisieren, eine Gewerkschaft zu gründen und dieser beizutreten (oder nicht beizutreten) und gemeinsam Tarifverhandlungen zu führen.
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Muss den MitarbeiterInnen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen und das Recht auf eine angemessene Vergütung anerkennen. Überstunden müssen mit einem Prämiensatz oder gemäß der nationalen Gesetzgebung ausgeglichen werden. Löhne und Überstunden müssen regelmäßig und direkt an den/die MitarbeiterInnen vergütet werden.
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Muss angemessene Arbeitszeiten vorschreiben, die den geltenden Gesetzen und Tarifverträgen entsprechen. Überstunden müssen freiwillig sein, es sei denn, Ausnahmen sind in Tarifverträgen oder ähnlichen Verträgen zulässig.
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Muss allen MitarbeiterInnen in jedem Zeitraum von sieben Tagen mindestens 24 aufeinander folgende Stunden Ruhezeit zur Verfügung stellen.
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Muss den MitarbeiterInnen ermöglichen, ihren Arbeitsplatz und alle vom Lieferanten bereitgestellten Wohnungen frei zu betreten und zu verlassen.
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Der Lieferant achtet das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitiger Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.
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Der Lieferant achtet das Verbot der Beauftragung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle bei dem Einsatz des Sicherheitsunternehmens das Verbot von Folter missachtet, Leib oder Leben verletzt werden oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden.