Verpackungsgesetz 2022: Änderungen für weniger Abfall


Mit dem Jahreswechsel 2021/22 greift eine weitere Novelle des Verpackungsgesetzes. Neben der Ausweitung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen sind mit Beginn des Jahres 2022 Plastiktüten im Handel verboten. Auch die Erhöhung der Recyclingquoten für Verpackungsabfälle soll zur Abfallvermeidung beitragen. Das Gesetz nennt weitere Details wie neue Quoten oder Übergangsfristen – IGEPA fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.

Erhöhung der Recyclingquoten


Die dualen Systeme stellen die haushaltsnahe Sammlung und Entsorgung von Verpackungsabfällen beim privaten Endverbraucher sicher. Sie sind seit dem 1. Januar 2022 zu höheren Recyclingquoten verpflichtet.  

Diese definiert das UBA als die „Quote zur werkstofflichen Verwertung, also zur Nutzung von Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt.“ Laut Verpackungsgesetz gelten ab Januar 2022 diese Recyclingquoten:   

  • Verpackungen aus Glas, Eisenmetallen, Aluminium und Papier, Pappe, Karton: 90 Prozent (zuvor 80 Prozent) 
  • Getränkekartons: 80 Prozent (zuvor 75 Prozent) 
  • Sonstige Verbundverpackungen: 70 Prozent (zuvor 55 Prozent) 
  • Kunststoffverpackungen: 63 Prozent (zuvor 58,5 Prozent) 


Für das UBA eine wichtige Maßgabe ganz im Sinne der Kreislaufwirtschaft: „Damit wird das Recycling der Verpackungsabfälle von privaten Endverbraucher:innen gestärkt und ein weiterer Schritt in Richtung hochwertige Kreislaufführung von Verpackung gegangen.“ 


Einweggetränkeverpackungen: Ausweitung der Pfandpflicht


Zum 1. Januar 2022 trat die erste Stufe der erweiterten Pfandpflicht für Verpackungen von Einweggetränken in Kraft. Damit sind von der Pfandpflicht fast alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und sämtliche Getränkedosen betroffen. Ziel ist eine Steigerung der Sammlung, Sortierung und Verwertung dieser Verpackungen. Auch das sogenannte Littering, das achtlose Entsorgen der Verpackungen in der Umwelt, soll reduziert werden.

Laut dem Themenpapier von Verpackungsregister.org betreffe die erweiterte Pfandpflicht Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff und Getränkedosen (aus jeglichem Material, u.a. Aluminium, Weißblech) mit einem Füllvolumen (unabhängig von der tatsächlichen Füllmenge) von 0,1 bis 3,0 Litern, wenn sie mit einem der nachfolgenden Getränke gemäß § 31 Absatz 4 Nummer 7 VerpackG befüllt sind:

  • Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure
  • Sekt und Sektmischgetränke
  • Wein und Weinmischgetränke
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke


Die erweiterte Pfandpflicht gelte darüber hinaus für Getränkedosen mit einem Füllvolumen (unabhängig von der tatsächlichen Füllmenge) von 0,1 bis 3,0 Litern, wenn sie mit einem der oben genannten oder der nachfolgenden Getränke gemäß § 31 Absatz 4 Nummer 7 VerpackG befüllt sind:

  • Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse
  • diätetische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder


Eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2024 gilt für diese Produkte:

  • Milch
  • Milchmischgetränke
  • sonstige Milcherzeugnisse


Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff und Getränkedosen, die die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden und zum ersten Mal der Pfandpflicht unterliegen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 auf allen Vertriebsstufen pfandfrei bis an die Endverbraucher:innen abgegeben werden.


Plastiktüten: Verbot mit zwei Ausnahmen


Ebenfalls ab dem 1. Januar 2022 dürfen laut Gesetzesnovelle Kunststofftragetaschen grundsätzlich nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt für alle sogenannte Letztvertreiber von Kunststofftragetaschen, betrifft also den gesamten Handel.

Das Umweltbundesamt (UBA) nennt lediglich zwei Ausnahmen: Zum einen geht es um sehr leichte Plastiktüten, sogenannte „Hemdchenbeutel“, von weniger als 15 Mikrometern Wandstärke. Ein Verbot dieser Verpackungen führe dazu, dass Obst und Gemüse vermehrt verpackt angeboten würden. So käme es zu einem höheren Abfallaufkommen, das es zu vermeiden gelte. Ebenfalls ausgenommen von dem Verbot seien Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von mindestens 50 Mikrometern.

Laut UBA gehören Kunststofftragetaschen „zu den Einwegkunststoffprodukten, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Verbraucher:innen sollten in erster Linie auf wiederverwendbare Alternativen für den Transport von losen Waren und des Einkaufs zurückgreifen. Diese sollten möglichst häufig wiederverwendet werden“.