Verpackung & Sicherheit: Schicht um Schicht ein gutes Gefühl


Verpackungen erfüllen beim Thema Sicherheit viele Funktionen. Welche das sind und inwieweit für den Schutz von Lebensmitteln und beim Recycling ganz besondere Bestimmungen gelten – IGEPA bringt es auf den Punkt.                

So sorgen Verpackungen für Sicherheit


Zunächst einmal soll eine Verpackung dafür sorgen, dass der verpackte Inhalt sicher beim Adressaten ankommt. Sie schützt nämlich vor schädlichen Außeneinflüssen. Diese können unterschiedlicher Natur sein und die Sicherheit des Produkts gefährden. Dazu zählen:

  • mechanischer Druck oder Stöße
  • Licht oder Feuchtigkeit
  • Schädlinge
  • Bakterien
  • Diebstahl  


Allesamt Aspekte, die bei der Wahl der passenden Verpackung zu bedenken sind. Ebenfalls eine Rolle spielt dabei, wie der Versender die Ware verstaut, transportiert oder lagert. Ob die Sendung nun hochgehoben, auf eine Laderampe geschoben, bewegt, abgesetzt oder verstaut wird – die Ware muss, was Qualität, Haltbarkeit und Hygiene betrifft, durch die Verpackung so gut wie möglich geschützt sein.

Auch umgekehrt gilt der Sicherheitsaspekt. Der Schutz der Umwelt und der darin lebenden Menschen muss bestmöglich gewährleistet sein. Ein Punkt, der beispielsweise bei giftigen oder leicht entzündlichen Inhalten wichtig ist. Eine Verpackung kann zudem vor Plagiaten und Markenpiraten schützen. Hier kann Sicherheit sogar lebenswichtig sein: beispielsweise dann, wenn es sich um Produkte wie Medikamente handelt.

Sogenannte intelligente und aktive Verpackungen erweitern die Schutzfunktion der Verpackung und sorgen so für mehr Sicherheit. Etwa auf Verbraucherseite, wenn der Kunde anhand der Verpackung ablesen kann, ob der Inhalt noch haltbar ist. Oder auf Unternehmensseite, wenn eine Verpackung benötigte Umgebungsbedingungen wie etwa Trockenheit selbst aktiv herstellt.


Lebensmittelverpackungen: Rechtliche Vorgaben zur Sicherheit


Lebensmittelverpackungen und die Sicherheit des Kunden – ein weites Feld. Und eines, das vom Gesetzgeber genau reglementiert ist, wie die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite informiert.  Zu den Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers gehören demnach:

  • Lebensmittelverpackungen dürfen keine schädlichen Substanzen in solchen Mengen an Lebensmittel abgeben, dass die menschliche Gesundheit gefährdet sein könnte.
  • Sie dürfen auch keine Bestandteile abgeben, die unzumutbar die Zusammensetzung der Lebensmittel oder die geruchlichen und geschmacklichen Eigenschaften der Esswaren verändern.
  • Die Verpackungsmaterialien müssen nach einem festgelegten Verfahren sowie unter einem Qualitätssicherungs- und Kontrollsystem so hergestellt werden, dass sie keine Gefahr für den Verbraucher darstellen.


Für einzelne Materialien gibt es zusätzliche Regelungen. Darunter diese:

  • Eine europäischen Kunststoffverordnung enthält Vorschriften zur Beschaffenheit von Kunststoffen und eine Positivliste mit zugelassenen Inhaltsstoffen sowie Migrationsgrenzwerten.
  • Spezielle Vorschriften gelten für Verpackungen und andere Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Darunter befinden sich recycelter Kunststoff und Keramik sowie aktive und intelligente Materialien und Gegenstände.
  • Für Mineralölbestandteile in Recyclingkartons und Druckfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände stehen spezifische Regelungen noch bevor, sollen aber bald folgen.


Keine speziellen Rechtsvorschriften bestehen aktuell laut Verbraucherzentrale für Klebstoffe, die bei wiederverschließbaren Lebensmittelverpackungen zum Einsatz kommen - außer den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen.


Recycling von Verpackungen: Sicherheit durch richtige Materialien


Auch das Recycling von Verpackungen birgt Gesundheitsgefahren, wie das Umwelt-Bundesamt erklärt. Im Fokus steht die Wiederverwertung von schadstoffhaltigen Versandverpackungen. Deshalb schreibt das Verpackungsgesetz vor: Verpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Schwermetallkonzentrationen (Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI) kumulativ den Wert von 100 parts per million (ppm) nicht überschreitet.

Und das ist nicht alles. Das Umwelt-Bundesamt nennt weitere „neben den im Verpackungsgesetz geregelten” Stoffen, die besorgniserregend sind. Zu diesen gehören etwa Chemikalien, die gesundheits- oder umweltgefährdenden Eigenschaften aufweisen (zum Beispiel bestimmte Weichmacher oder Flammschutzmittel).

Das Ziel einer Verwendung von gesundheitlich unbedenklichen Materialien und von Stoffen, die das Recycling nicht stören, sei durch diese wesentlichen Maßnahmen zu erreichen:

  • Vermeidung von Verpackungsmaterialien, die besonders besorgniserregende Chemikalien enthalten. Dazu zählen beispielsweise mit bestimmten Weichmachern versetztes PVC oder mit dem Flammschutzmittel HBCDD ausgerüstetes Polystyrol (PS). Weitere betroffene Stoffe sind in Anhang XIV und XVII der REACH-Verordnung geregelt und in der REACH-Kandidatenliste genannt.
  • Keine Verwendung „von Versandverpackungen, die mit Druckfarben bedruckt sind, die Stoffe der EuPIA 'Ausschlussliste für Druckfarben und zugehörige Produkte' oder aromatische Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl als konstitutionelle Bestandteile enthalten” (EuPIA steht für den Europäischen Verband der Druckfarbenhersteller).
  • Bei der Verwendung von Silicagel als Trockenmittel müssen die Varianten ohne den krebserregenden blauen Feuchtigkeitsindikator Cobalt-(II)-chlorid zum Einsatz kommen. Die Verwendung vom einst häufig eingesetzten Dimethylfumarat als Biozid ist seit dem Jahr 2009 europaweit verboten.